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Ökodesign-Richtlinie: Nachhaltige Produkte als Wettbewerbsvorteil

Ökodesign-Richtlinie: Nachhaltige Produkte als Wettbewerbsvorteil

Das Wichtigste in Kürze

Die Ökodesign-Richtlinie regelt die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Seit 2024 wird sie schrittweise durch die neue Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 abgelöst, die deutlich mehr Produktgruppen umfasst.

Die wichtigsten Anforderungen:

  • Energie- und Ressourceneffizienz
  • Reparierbarkeit und Haltbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Bereitstellung relevanter Produktinformationen

Wer ist betroffen:

Hersteller in der EU. Neben energieverbrauchsrelevanten Produkten werden künftig unter anderem Textilien, Möbel und Metalle erfasst.

Neu:

Die Verordnung schafft die Grundlage für den Digitalen Produktpass und macht strukturierte Produktdaten für Hersteller noch wichtiger.

Einleitung

Die Ökodesign-Richtlinie war lange ein Randthema für Regulatorik-Abteilungen. Mit den neuen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung hat sich das geändert: Statt nur energieverbrauchsrelevante Produkte zu regeln, erfasst die EU-Kommission künftig eine breite Palette von Produkten, von Elektromotoren bis zu Textilien und Möbeln.

Für Hersteller aus Maschinenbau und Elektrotechnik heißt das: Wer heute Produktdaten, technische Unterlagen und Konformitätserklärungen über mehrere Systeme verteilt pflegt, gerät bei jeder neuen Durchführungsmaßnahme unter Zeitdruck. Wer die Anforderungen dagegen frühzeitig versteht und die eigene Datenbasis vorbereitet, sichert sich einen echten Wettbewerbsvorteil, bei Ausschreibungen, im Export und gegenüber Wettbewerbern, die erst reagieren, wenn eine Frist droht.

Dieser Artikel ordnet ein, was die Ökodesign-Richtlinie und die neue Verordnung konkret regeln, welche Anforderungen an Energieeffizienz und Reparierbarkeit gelten, für welche Produktgruppen das gültig ist und wie die Umsetzung in Deutschland aussieht.

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Was ist die Ökodesign-Richtlinie?

Die Ökodesign-Richtlinie ist der europäische Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Ökodesign bezeichnet dabei die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bereits bei der Produktentwicklung, mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit eines Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus zu verbessern. Das betrifft nicht nur den Energieverbrauch im Betrieb, sondern auch die Herstellung, die Materialauswahl und die spätere Entsorgung oder Wiederverwertung.

Die Ökodesign-Richtlinie ist seit 2005 als Rahmenrichtlinie in Kraft. Als Rahmenrichtlinie legt sie selbst keine Grenzwerte fest, sondern das Verfahren: Konkrete Anforderungen an einzelne Branchen werden in eigenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt, die dann unmittelbar gelten. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte erstmals 2008.

Ziel: Umweltgerechte Gestaltung von Produkten

Ein großer Teil der Umweltauswirkungen eines Produkts wird bereits im Design festgelegt. Deshalb setzt die umweltgerechte Gestaltung von Produkten genau dort an, nicht erst bei der Nutzung.

Für Hersteller bedeutet das konkret:

  • Umweltaspekte müssen schon in der Entwicklungsphase dokumentiert werden
  • Die Konformität wird über technische Unterlagen und Konformitätserklärungen nachgewiesen
  • Die Anforderungen gelten für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme, nicht erst für den Verkauf an Endkunden
Von der Ökodesign-Richtlinie zur Ökodesign-Verordnung

Von der Ökodesign-Richtlinie zur Ökodesign-Verordnung

2024 hat sich die Rechtsgrundlage grundlegend geändert. Die EU-Kommission hat die bestehende Ökodesign-Richtlinie durch eine neue Verordnung ersetzt: die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, offiziell Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte.

Was die neue Verordnung ändert

Der wichtigste Unterschied liegt in der Rechtsnatur selbst. Eine Richtlinie muss von jedem EU-Mitgliedstaat erst durch die Umsetzung der Verordnung beziehungsweise vorher der Richtlinie in nationales Recht wirksam werden. Eine Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten.

Inhaltlich bringt die neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte mehrere zentrale Neuerungen:

  • Der Anwendungsbereich wächst von energieverbrauchsrelevanten Produkten auf eine breite Palette von Produkten, etwa Textilien, Möbel, Eisen, Stahl und Aluminium
  • Die Kommission legt per Rechtsakt für jede neue Produktgruppe eigene Ökodesign-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung fest, der Erlass erfolgt produktgruppenweise
  • Mit dem Digitalen Produktpass entsteht ein komplett neues Informationsinstrument, das Produktdaten über die gesamte Wertschöpfungskette elektronisch zugänglich macht
  • Die Verordnung sichert außerdem den freien Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt und bringt eine Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie der EU-Batterieverordnung mit sich

Die Überarbeitung der bestehenden Ökodesign-Richtlinie erfolgt schrittweise: Vorhandene Durchführungsmaßnahmen bleiben zunächst in Kraft, bis eigene Rechtsakte sie ablösen.

Zeitplan: April 2024 bis heute

Das Europäische Parlament hat die Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte im April 2024 formal beschlossen, der Rat stimmte im darauffolgenden Mai zu. Die Verordnung trat am 18. Juli 2024 in Kraft und löst die bestehende Ökodesign-Richtlinie schrittweise ab. Im März 2025 folgte der erste Arbeitsplan der Kommission, der festlegt, welche Produktgruppen zuerst an der Reihe sind. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Ökodesign-Richtlinie in ihrer neuen Form, seit Juli 2026, laufen die ersten Übergangsfristen für ältere Durchführungsmaßnahmen aus, während gleichzeitig neue Rechtsakte für weitere Produktklassen vorbereitet werden.

Zentrale Ökodesign-Anforderungen: Energieeffizienz, Reparierbarkeit und mehr

Zentrale Ökodesign-Anforderungen: Energieeffizienz, Reparierbarkeit und mehr

Die konkreten Ökodesign-Anforderungen unterscheiden sich je Produktgruppe, folgen aber wiederkehrenden Prinzipien. Für Hersteller lohnt sich der Blick auf die Anforderungstypen, bevor die eigene Produktgruppe an der Reihe ist.

Energieeffizienz als Kernanforderung

Energieeffizienz war der ursprüngliche Auslöser der Richtlinie und bleibt zentral.

Anforderungen betreffen typischerweise:

  • den Energieverbrauch im Betrieb
  • Standby- und Ruhezustände
  • die Umweltverträglichkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte über die gesamte Nutzungsdauer

Reparierbarkeit und Ressourceneffizienz

Mit der neuen Verordnung rückt Reparierbarkeit stärker in den Fokus, zusammen mit Ressourceneffizienz insgesamt.

Typische Mindestanforderungen sind:

  • Verfügbarkeit von Ersatzteilen über einen definierten Zeitraum
  • Möglichkeit zur Demontage ohne Spezialwerkzeug
  • Haltbarkeit und Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien

Für Maschinenbauer heißt das konkret: Ersatzteilkataloge, Explosionszeichnungen und Stücklisten werden vom internen Vertriebsdokument zum regulatorisch notwendigen Nachweis.

Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

Ein neues Element der Verordnung ist das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Wirtschaftsakteure, die unverkaufte Ware entsorgen, müssen das künftig offenlegen und nachweisen, dass sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um die Vernichtung zu vermeiden. Verbraucher profitieren dadurch mittelbar von mehr Transparenz über den Umgang mit überschüssiger Ware.

Für wen ist die Ökodesign-Richtlinie relevant? Betroffene Produktgruppen

Für wen ist die Ökodesign-Richtlinie relevant? Betroffene Produktgruppen

Ob die Ökodesign-Richtlinie oder die neue Verordnung für ein Produkt zutreffend ist, hängt davon ab, ob und wann eine Durchführungsmaßnahme oder ein Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe existiert. Bereits heute betrifft das eine breite Palette von Produkten.

Unter der bisherigen Richtlinie

Unter der bestehenden Ökodesign-Richtlinie bestehen bereits konkrete Durchführungsmaßnahmen, unter anderem für die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren und Antrieben, Haushaltskühlgeräten, externen Netzteilen, Lüftungsanlagen und Ventilatoren. Diese Kategorisierungen gelten seit Jahren als Kernanwendungsfälle der umweltgerechten Gestaltung energiebetriebener Produkte und bleiben auch unter der neuen Verordnung bestehen.

Neue Produkte unter der Verordnung

Mit der Verordnung wird der Anwendungsbereich auf Produkte erweitert, die vorher nicht erfasst waren.

Für die ersten Arbeitspakete nennt die Kommission unter anderem:

  • Textilien und Schuhe
  • Möbel
  • Eisen, Stahl und Aluminium
  • Chemikalien und weitere energieverbrauchsrelevante Produkte

Damit wird deutlich: Die Produktgruppe entscheidet über Zeitpunkt und Detailtiefe der Anforderungen, aber praktisch jeder Hersteller, der Produkte in der EU in Verkehr bringt, sollte die eigene Produktgruppe im Blick behalten.

evpg deutschland

Umsetzung in nationales Recht: Das EVPG in Deutschland

Die bisherige Ökodesign-Richtlinie ist eine Richtlinie im rechtlichen Sinn und musste daher erst durch nationales Recht wirksam werden. In Deutschland geschah das über das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, kurz EVPG, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Das EVPG als nationale Umsetzung

Das EVPG, offiziell das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, setzt die Ökodesign-Richtlinie in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind.

Zentrale Punkte für Hersteller:

  • Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung
  • Hersteller dürfen die Konformität in der Regel selbst erklären
  • Verstöße können mit Sanktionen bis zum Rückruf geahndet werden

Mit der neuen Verordnung ändert sich diese Logik teilweise: Weil eine Verordnung unmittelbar gilt, ist für die neuen Anforderungen keine erneute Umsetzung in nationales Recht nötig, wie es bei einer Richtlinie in Deutschland der Fall wäre. Bestehende Regelungen aus dem EVPG bleiben aber für die bisherigen Produktklassen und deren Durchführungsmaßnahmen beständig, bis sie durch neue Entschlüsse ersetzt werden.

Zuständige Behörden: BMWK und BAM

Für die Umsetzung der Richtlinie ist in Deutschland das Bundesministerium für Wirtschaft zuständig, historisch auch als Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, kurz BAM, ist die vom EVPG benannte beauftragte Stelle: Sie koordiniert die für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden, informiert die Öffentlichkeit und meldet Maßnahmen an die EU-Kommission weiter.

Wettbewerbsvorteile sichern: Was Hersteller jetzt tun sollten

Wettbewerbsvorteile sichern: Was Hersteller jetzt tun sollten

Die Ökodesign-Verordnung ist kein einmaliges Compliance-Projekt, sondern ein laufender Prozess: Neue Rechtsakte kommen in den nächsten Jahren regelmäßig hinzu. Wer die Datenbasis dafür jetzt aufbaut, muss bei jeder neuen Produktgruppe nicht wieder bei null anfangen.

Produktdaten zentral bereitstellen statt verteilt pflegen

In vielen Herstellerbetrieben liegen die relevanten Nachweise heute verteilt: Konformitätserklärungen im ERP, technische Unterlagen auf dem Fileserver, aktuelle Produktdatenblätter in Ordnerstrukturen, die nur eine Person wirklich überblickt. Für jede neue Ökodesign-Anforderung bedeutet das einen erneuten Abstimmungsaufwand, oft über mehrere Abteilungen hinweg.

Eine zentrale Produktdatenbasis reduziert genau dieses Risiko:

  • Technische Unterlagen und Konformitätserklärungen sind an einer Stelle auffindbar statt über Systeme verstreut
  • Änderungen an Ersatzteilkatalogen, Stücklisten oder Materialangaben lassen sich einmal pflegen und über alle Ausgabekanäle konsistent halten
  • Neue Anforderungen aus künftigen Rechtsakten lassen sich schneller einordnen, weil die Datenbasis bereits strukturiert vorliegt

Vorbereitung auf den Digitalen Produktpass

Die Ökodesign-Verordnung führt den Digitalen Produktpass als neues Informationsinstrument ein. Er macht produktspezifische Daten über einen Datenträger elektronisch zugänglich, für Behörden, Handelspartner und teils auch für Endkunden. Erste konkrete Vorgaben zu Registern und Datenträgern werden seit Ende 2025 erwartet. Hersteller, die ihre Produktinhalte schon jetzt strukturiert in einem System pflegen statt in Excel-Listen und Ordnerablagen, sind für diesen Schritt deutlich besser vorbereitet als Wettbewerber, die erst reagieren, wenn die ersten produktgruppenspezifischen Vorgaben verbindlich werden.

Key Takeaways

  • Die Ökodesign-Richtlinie ist seit 2005 die europäische Rahmenrichtlinie für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten
  • Seit dem 18. Juli 2024 ersetzt die neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Verordnung (EU) 2024/1781) die bisherige Richtlinie schrittweise
  • Der Anwendungsbereich wächst von energieverbrauchsrelevanten Produkten auf eine breite Palette von Produkten wie Textilien, Möbel und Metalle
  • Zentrale Anforderungen betreffen Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Ressourceneffizienz und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
  • In Deutschland setzt das EVPG die bisherige Richtlinie um, BAM und Bundesministerium für Wirtschaft sind die zentralen Ansprechpartner für die Marktüberwachung
  • Mit dem Digitalen Produktpass entsteht ein neues, elektronisches Informationsinstrument, dessen konkrete Vorgaben ab Ende 2025 erwartet werden
  • Wer Produktdaten und technische Unterlagen jetzt zentral bereitstellt, ist auf künftige Beschlüsse besser vorbereitet als Wettbewerber, die erst reagieren

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Richtlinie musste erst in nationales Recht umgesetzt werden, in Deutschland über das EVPG. Die neue Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne eigenen Umsetzungsakt.

Die Verordnung ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft. Konkrete Anforderungen für einzelne Produkte folgen schrittweise über delegierte Rechtsakte.

Bislang vor allem energieverbrauchsrelevante Produkte wie Elektromotoren, Haushaltskühlgeräte, externe Netzteile, Lüftungsanlagen und Ventilatoren. Mit der neuen Verordnung kommen schrittweise weitere Branchen hinzu, etwa Textilien, Möbel und Metalle.

Das Bundesministerium für Wirtschaft ist für die Umsetzung zuständig, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung koordiniert als beauftragte Stelle die Marktüberwachung der Bundesländer.

Die neue Ökodesign-Verordnung führt den Digitalen Produktpass als Informationsanforderung ein. Er macht produktspezifische Daten elektronisch zugänglich und wird für immer mehr Produktgruppen verpflichtend.

Fazit

Die Ökodesign-Richtlinie war jahrelang eine Detailregelung für einzelne Produktgruppen. Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird daraus ein Rahmen, der praktisch jeden Hersteller betrifft, der Produkte in der EU in Verkehr bringt. Wer jetzt versteht, welche Anforderungen an Energieeffizienz, Reparierbarkeit und Produktdaten kommen, und wer seine Produktinformationen zentral statt verteilt pflegt, verschafft sich einen echten Vorsprung, gerade mit Blick auf den Digitalen Produktpass, der in den kommenden Jahren für immer mehr Produktklassen verpflichtend wird.

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Dominic Vieregge

Geschäftsführer

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